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Ein Hoch auf die internationale Solidarität.
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Dec 20th 2013, 12:06
Ein Hoch auf die internationale Solidarität.
Free Palestine!!!
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Massenprotest in Brüssel: Polizei riegelt EU-Viertel ab
Mehrere Tausend Demonst...
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Dec 20th 2013, 12:19
Massenprotest in Brüssel: Polizei riegelt EU-Viertel ab
Mehrere Tausend Demonstranten demonstrierten in Brüssel gegen Freihandelsabkommen und europäische Rüstungspolitik.
Die Polizei sperrte das EU-Viertel mit Stacheldraht und gepanzerten Fahrzeugen ab.
Ich frage mich jedesmal aufs neue wie dreist dieses Abschaum in den oberen Reihen, sein können.
Wen repräsentieren sie, uns das Volk oder etwa doch nicht?
In ihren Augen gibt es uns damit es sie gibt, Schande über ihre Häupter.
http://deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/2013/12/20/massenprotest-in-bruessel-polizei-riegelt-eu-viertel-ab/#.UrQsgIMfsRk.facebook
Massenprotest in Brüssel: Polizei riegelt EU-Viertel ab
deutsche-wirtschafts-nachrichten.de
Mehrere Tausend Demonstranten demonstrierten in Brüssel gegen Freihandelsabkommen und europäische Rüstungspolitik. Die Polizei sperrte das EU-Viertel mit Stacheldraht und gepanzerten Fahrzeugen ab.
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Heute ist Jumaa ! Der beste Tag der Woche (Y)
Nicht vergessen Surah Kahf zulese...
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Dec 20th 2013, 12:06
Heute ist Jumaa ! Der beste Tag der Woche (Y)
Nicht vergessen Surah Kahf zulesen ! :D
#Ha
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"O son of Adam, as long as you call upon Me and put your hope in Me, I have forg...
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Dec 20th 2013, 12:16
"O son of Adam, as long as you call upon Me and put your hope in Me, I have forgiven you for what you have done and I do not mind. O son of Adam, if your sins were to reach the clouds of the sky and then you would seek My forgiveness, I would forgive you. O son of Adam, if you were to come to Me with sins that are close to filling the earth and then you would meet Me without ascribing any partners with Me, I would certainly bring to you forgiveness close to filling it."
In this Hadithi Qudsi, Allah gives hope to mankind more than any other narration. It displays the quality and attribute of Allahs mercy. Indeed, He is ar-Rahman, the Most Compassionate, and ar-Raheem, the Most Merciful. In this Hadithi Qudsi, Allah tells man of the greatness of His forgiveness and mercy so that no one would despair due to the amount of sins he may have committed. This is supported by the following verse of the Holy Quran:
Say: O My servants who have transgressed against their own souls, despair not of the mercy of Allah. Indeed, Allah forgives all sins. Truly, He is Most Forgiving, Most Merciful. (Surah az-Zumar 39:53)
This hadith teaches us the importance of realizing Allahs mercy, having faith and hope in Him especially when making dua, calling to Allah alone for forgiveness, and the importance of repentance in the life and faith of a believer.
Jummah Mubarak
AssalamuAlaikum
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Heirat ohne Erlaubnis, gibt es NICHT bei Imam Abu Hanifa r:
Die Regeln für die...
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Dec 20th 2013, 11:50
Heirat ohne Erlaubnis, gibt es NICHT bei Imam Abu Hanifa r:
Die Regeln für die Selbstverehelichung der Frau in der hanafitischen Rechtsschule:
Islamrechtlich ist es erlaubt, wenn jemand eine der anerkannten islamische Rechtschulen, wie z. B. die hanafitische, nachahmt. Unzulässig und inakzeptabel ist es allerdings, wenn jemand behauptet, eine bestimmte Rechtschule zu befolgen, jedoch die Regeln der Rechtsfrage, wie sie in der Rechtsschule feststehen, nicht einhält.
Dazu zählt die Frage der Selbstverehelichung der Frau ohne die Erlaubnis ihres Vormunds auf Grundlage der hanafitischen Rechtschule. Diese Frage ist in letzter Zeit verstärkt aufgetaucht und zu einer verbreiteten Erscheinung unter den jungen Muslimen in westlichen Ländern geworden.
Leider halten dabei viele Menschen – aus Unwissenheit oder aus persönlicher Neigung heraus – die hanafitische Rechtsmeinung, wie sie in der hanafitischen Rechtschule dargelegt wird, nicht ein. Dies ist eine gefährliche Angelegenheit, die fatale Folgen haben kann. Deswegen haben wir uns zum Verfassen dieses Artikels entschieden, um die Muslime zum Richtigen hinzuleiten, aus Sorge sie könnten in Sündhaftigkeit verfallen.
Bevor wir uns detailliert der Angelegenheit widmen stellen wir klar, dass die richtige Meinung in dieser Frage, die von uns auch adoptiert wird, besagt, dass die Frau sich selbst nicht verehelichen darf und ihre Verehelichung ohne Erlaubnis ihres Vormunds islamrechtlich unzulässig ist. Die in diesem Zusammenhang ergangenen Hadithe sind deutlich, so z. B. der folgende Hadith von Aischa, in dem der Gesandte Allahs sagt:
„Die Ehe jedweder Frau, die ohne Erlaubnis ihres Vormunds ehelicht, ist ungültig, ungültig, ungültig! […]" (Überliefert bei At-Tirmidhiy, Ahmad und Al-Hakim). Und von Abu Huraira wird berichtet, dass er sagte: Es sprach der Gesandte Allahs:
„Eine Frau darf keine Frau verheiraten, und eine Frau darf sich selbst nicht verheiraten." (Überliefert von Ibn Madschah und Ad-Daraqutniy).
Auch wird von Abu Musa berichtet, dass der Gesandte Allahs sagte:
„Keine Eheschließung außer mit einem Vormund." (Von Abu Dawud, Ibn Madschah, At-Tirmidhiy und anderen überliefert). At-Tirmidhiy sagte dazu: „Die Gelehrten unter den Sahaba des Gesandten Allahs handelten in dieser Angelegenheit nach dem Hadith des Propheten, dass eine Eheschließung nur mit einem Vormund erfolgen kann. Dazu gehören Umar Ibn Al-Khattab, Ali Ibn Abi Talib, Abdullah Ibn Abbas, Abu Hurairah und andere. Auch wird von einigen Gelehrten unter den Tabi'un (auf die Sahaba folgende Generation) berichtet, dass sie erklärten: „Keine Eheschließung außer mit einem Vormund." Zu ihnen gehören Sa'id Ibn Al-Musayyab, Al-Hasan Al-Basri, Schuraih, Ibrahim An-Nakh'iy, Umar Ibn Abdulaziz und andere. Auch Sufian Ath-Thauri, Al-Awza'iy, Abdullah Ibn Al-Mubarak, Malik, Asch-Schafi'i, Ahmad und Ishaq sind dieser Meinung."
Abu Hanifa jedoch, möge Allah ihm gnädig sein, widersprach der breiten Masse der Rechtsgelehrten und erlaubte es der geschlechtsreifen, zurechnungsfähigen Frau sich selbst zu verheiraten. Bei ihm besitzt die Frau in der Frage der Heirat die volle Vormundschaftsverfügung über sich selbst. Der Ehevertrag kommt durch ihre Aussage zustande und ist gültig. Die Erlaubnis des Vormunds und sein Wohlwollen, sind für Abu Hanifa wünschenswert, aber nicht verpflichtend.
Obwohl Abu Hanifa es der Frau erlaubt, sich selbst ohne Erlaubnis ihres Vormunds zu verheiraten, hat er für das Recht des Vormunds Vorkehrungen getroffen und die Ebenbürtigkeit (al-Kafa'a) bei der Wahl ihres Ehepartners zur unabdingbaren Voraussetzung erklärt. So gewährte er dem Vormund auch das Einspruchsrecht, sollte die Mitgift ihresgleichen nicht entsprechen.
Bevor wir aber diese Gesetzmäßigkeiten erläutern und im Detail ausführen, wollen wir den Begriff des Vormunds (Waliy) in der hanafitischen Rechtslehre unter Erwähnung einiger damit zusammenhängender Bedingungen darlegen.
Die Vormundschaft (al-Wilaya)
Die Vormundschaft ist die Fähigkeit einen Vertrag gültig durchzuführen. Die Rechtsgelehrten haben die mit der Heirat in Verbindung stehende Vormundschaft in zwei Arten unterteilt: die Zwangsvormundschaft (Wilayatu l-Idschbar) und die erwünschte, frei gewählte Vormundschaft (Wilayatu l-Ikhtiyar, Wilayatu n-Nadb).
Die Zwangsvormundschaft stellt die volle, uneingeschränkte Vormundschaft dar, bei welcher der Vormund in Fragen der Heirat des Minderjährigen und des Unmündigen die volle Entscheidungsgewalt nach eigenem Ermessen hat. Ibn Mawlud Al-Mausiliy Al-Hanafiy sagt in seinem Buch „Al-Ikhtiyar fi Ta'lil al-Mukhtar: „Dem Vormund steht es zu, den Kleinen, die Kleine und die Verrückte zu verehelichen. Ist der Verehelichende der Vater oder Großvater, hat er nach der Geschlechtsreife (des Bevormundeten) kein freies Ermessen mehr."
Die gewählte oder geteilte Vormundschaft (Wilayatu l-Ikhtiyar, Wilayat usch-Scharika) betrifft hingegen die geschlechtsreife, zurechnungsfähige Frau. Hier hat nach Meinung der Gelehrtenmehrheit nicht eine Seite die volle Entscheidungsgewalt, vielmehr wird der Ehevertrag mit Einverständnis beider Seiten, d. h. der Frau und des Vormunds, vollzogen. In diesem Fall teilen sich beide Seiten den Willen und die Entscheidungsbefugnis.
Dieser (zweiten) Art der Vormundschaft stimmen die Hanafiten nicht zu. Sie bezeichnen sie mit dem konventionellen Begriff: „Wilayatu n-Nadb" bzw. „Wilayatu l-Istihbab", d. h. die wünschenswerte, gutgeheißene Vormundschaft. Denn nach ihrer Meinung besitzt die geschlechtsreife, zurechnungsfähige Frau, sei sie Jungfrau oder nicht, die volle Vormundschaft über sich selbst. Sie kann ihre Verehelichung selbst vollziehen, ohne die Erlaubnis oder das Einverständnis des Vormunds zu ihrer Wahl.
Ibn Mawlud Al-Mausiliy Al-Hanafiy sagt in seinem Buch „Al-Ikhtiyar fi Ta'lil al-Mukhtar: „Das ausgesprochene Einverständnis der Frauen ist beim Ehevertrag gültig. Auch wenn die freie, zurechnungsfähige, geschlechtsreife Frau sich selbst verheiratet, ist dies zulässig." Al-Mirghinani Al-Hanafi führt in seinem Werk „al-Hidaya" aus: „Der Ehevertrag der freien, zurechnungsfähigen, geschlechtsreifen Frau wird mit ihrer Zustimmung vollzogen, auch wenn kein Vormund für sie die Eheschließung durchgeführt hat. Dies gilt für Frau und Jungfrau in gleicher Weise, was sowohl von Abu Hanifa als auch von Abu Yusuf berichtet wird. Von Abu Yusuf wird aber auch berichtet, dass der Vertrag nur mit einem Vormund vollzogen werden kann. Und bei Muhammad gilt der Vertrag in diesem Falle als bedingt vollzogen (yan'aqid wuqufan), d. h. der Mangel im Ehevertrag kann mit der (nachträglichen) Erlaubnis des Vormunds aufgehoben werden."
Bei Abu Hanifa steht die Vormundschaft für die Anverwandten väterlicher- (Asabah) und mütterlicherseits (Ulu l-Arham) fest, wobei Abu Yusuf und Muhammad ihm beim Vormundschaftsanspruch der Anverwandten mütterlicherseits widersprachen. So heißt es bei Al-Mirghinani Al-Hanafi in seinem Werk „Al-Hidaya": „Die Vormundschaft liegt bei den Anverwandten väterlicherseits (Asabah) […]. Dies untermauert, wenn auch nicht definitiv, der folgende Hadith des Gesandten Allahs (s.): „Die Eheschließung obliegt den Anverwandten väterlicherseits (Asabat)." Die Reihenfolge der Anverwandten väterlicherseits beim Vormundschaftsanspruch entspricht der Erbschaftsreihenfolge: der näher Verwandte hat vor dem entfernteren das Vorrecht." Als Anverwandter väterlicherseits (Asaba) gilt jeder Verwandte, der mit der Bevormundeten in rein männlicher Linie verwandt ist, wie der Vater oder der Sohn. Mit anderen Worten darf die Verwandtschaftslinie über keine weibliche Person verlaufen.
Beim Vormund gilt die Voraussetzung, dass er die volle Eignung besitzt, d. h. er muss frei, zurechnungsfähig und geschlechtsreif sein. Die Rechtschaffenheit ist bei den Hanafiten hingegen keine Voraussetzung. So führt Al-Kasani al-Hanafi in seinem Werk (Bada'i al-Sana'i) Folgendes aus: „Die Rechtschaffenheit stellt bei den Gelehrten unserer Rechtschule keine Bedingung für die Feststellung der Vormundschaft dar. So kann der Frevler seinen unmündigen Sohn oder Tochter verheiraten. […]. Hier kann die Allgemeingültigkeit der Aussage des Erhabenen: „Und verehelicht die Unverheirateten unter euch!", und ebenso die Aussage des Gesandten (s.): „Verehelicht eure Töchter mit Ebenbürtigen!" als nicht definitive Bestätigung herangezogen werden. Auch der Konsens der Umma (Idschma' al-Umma) spricht dafür: So haben sämtliche Menschen, Allgemeinheit und Elite, und zwar seit der Zeit des Gesandten Allahs bis heute ihre Töchter verheiratet, ohne dass es irgendjemand angeprangert hätte. Dies gilt insbesondere für Wüstenaraber, Kurden und Türken. Denn bei der hier angesprochenen Vormundschaft geht es um die Fähigkeit zur eingehenden Betrachtung, die ja durch Frevelhaftigkeit nicht beeinträchtigt wird. Ebenso wird das diesbezügliche Motiv, nämlich Mitgefühl, durch Frevelhaftigkeit nicht beeinträchtigt. Gleiches gilt für die Erbschaft, die davon ebenfalls nicht beeinträchtigt wird. Demzufolge beeinträchtigt Frevelhaftigkeit die Vormundschaft ebenso wenig wie Rechtschaffenheit. Auch ist ein Frevler geeignet Vormund über sich selbst zu sein, somit kann er auch die Vormundschaft über andere Personen übernehmen. Aus diesen Gründen erkennen wir seine Zeugenschaft an […]."
Die Ebenbürtigkeit (Al-Kafa'a)
Ebenbürtigkeit (Al-Kafa'a) bedeutet, dass der Ehemann der Ehefrau gleichwertig ist. Mit anderen Worten muss er ihr in bestimmten Dingen, die im Falle ihrer Nichteinhaltung zu einem makelhaften Eheleben führen, gleichgestellt sein. Abd Al-Wahhab Al-Hanafi definierte sie in seinem Werk (Ahkam al-Ahwal asch-Schachsiyya) mit folgenden Worten: „Ebenbürtigkeit bedeutet islamrechtlich, dass der Ehemann der Ehefrau gleichrangig ist, sodass die Frau und ihre Angehörigen durch diese eheliche Verbindung nach der allgemeinen Konvention keiner Beschämung ausgesetzt sind."
Die Ebenbürtigkeit ist bei den Hanafiten eine rechtsgültige Voraussetzung und stellt einen Anspruch des Vormunds dar. So hat er das Recht, den Ehevertrag zu annullieren, wenn die Frau jemanden heiratet, der ihr nicht ebenbürtig ist. Abd Al-Ghani al-Maidani al-Hanafi führt im Buch „al-Lubab Scharh al-Kitab" dazu aus: „Die Ebenbürtigkeit bei der Eheschließung ist eine rechtsgültige Voraussetzung. Wenn die Frau jemanden heiratet, der ihr nicht ebenbürtig ist, haben ihre Vormunde das Recht, die Ehe aufzulösen." Und Al-Mirghinani al-Hanafi erklärt in seinem Werk „Al-Hidaya": „Die Ebenbürtigkeit bei der Eheschließung ist rechtsgültig. So sagt der Gesandte Allahs (s.): „Nur die Vormunde dürfen Frauen verehelichen. Auch dürfen sie nur mit Ebenbürtigen verehelicht werden." Zudem harmonisieren normalerweise die Interessen Ebenbürtiger miteinander, denn die Hochgestellte lehnt es ab, von einem Niedriggestellten zu empfangen. Deswegen muss die Ebenbürtigkeit berücksichtigt werden. Für den Ehemann ist die Ebenbürtigkeit der Frau jedoch keine Voraussetzung, denn der Ehemann ist Spender, also stört ihn die Niedrigkeit der Empfangenden nicht. Verheiratet sich die Frau selbst mit jemandem, der ihr nicht ebenbürtig ist, so haben die Vormunde das Recht, die Ehe aufzulösen, um den Schaden der Schmach von sich abzuwenden."
Ibn Maulud al-Mausili al-Hanafi führt im Buch „al-Ikhtiyar li ta'lil al-Mukhtar" Folgendes aus: „Wenn die Frau einen Nichtebenbürtigen heiratet, hat der Vormund das Recht, die Ehe aufzulösen." Somit steht die Bedingung der Ebenbürtigkeit in der hanafitischen Rechtslehre fest. Sie stellt den Anspruch des Vormunds dar und gilt nur für den Ehemann. Das heißt, es wird die Gleichwertigkeit des Ehemanns für die Ehefrau festgestellt, nicht aber der Ehefrau für den Ehemann. Im Buch „Bada'i al-Sana'i" sagt Al-Kasani al-Hanafi: „Die Ebenbürtigkeit ist bei der Eheschließung ein relevanter Anspruch der Frauen und nicht der Männer. D. h. die Männer müssen den Frauen ebenbürtig sein, nicht die Frauen den Männern. Denn die Texte erwähnen spezifisch die Ebenbürtigkeit der Männer gegenüber den Frauen."
Die hanafitischen Gelehrten haben sechs Dinge angeführt, bei denen Ebenbürtigkeit für die Eheschließung gefordert wird. So heißt es bei Ibn Maulud Al-Mausili al-Hanafi im Werk „Al-Ikhtiyar li ta'lil al-Mukhtar": „Die Ebenbürtigkeit bei der Eheschließung gilt bezüglich der Herkunft, des Glaubens, der Gottesfurcht, des Gewerbes (bzw. der Zunft), der Freiheit und des Vermögens." Diese Dinge wollen wir nun etwas detailliert darlegen:
1. Die Ebenbürtigkeit in der Herkunft:
Die Imame der hanafitischen Rechtsschule stimmen darin überein, dass das Kriterium der Herkunft bzw. Abstammung (An-Nasab) bei den Arabern Gültigkeit hat. Ein Mann mit niedriger Herkunft ist ihrer Meinung nach einer Frau mit erhabener Herkunft nicht ebenbürtig und somit zur Heirat für sie nicht geeignet. Sie stimmen weiter überein, dass ein Nichtaraber einer Araberin nicht ebenbürtig ist, es sei denn, er ist ein Gelehrter. Denn die Würde des Wissens steht bei ihnen über der Würde der Herkunft.
Bei Nichtarabern hat das Kriterium der Herkunft allerdings keine Gültigkeit, weil von ihnen nicht bekannt ist, dass sie sich mit ihrer Herkunft in gleicher Weise rühmen wie die Araber. Einige Gelehrte haben dem jedoch widersprochen, weil sich auch manche Nichtaraber mit ihrer Herkunft rühmen. Deswegen erklärten sie das Kriterium der Herkunft auch bei ihnen für gültig.
2. Die Ebenbürtigkeit im Glauben (im Islam)
Diese Bedingung gilt nur für Nichtaraber und nicht für Araber, denn die Araber haben sich damit begnügt, sich mit ihrer Herkunft zu rühmen und nicht mit dem Islam ihrer Ahnen. Al-Mirghinani al-Hanafi führt im Buch „Al-Hidaya" aus: „Was Untergebene (Mawali, auch eine Bezeichnung für Nichtaraber) betrifft, so erfüllen sie das Gebot der Ebenbürtigkeit, wenn Vater, Großvater oder mehr unter den Ahnen Muslime sind. D. h. wer selbst in den Islam eingetreten ist oder nur den Vater als Muslim vorweisen kann, ist nicht demjenigen ebenbürtig, dessen Vater und Großvater Muslime sind, denn die Herkunft ist mit Vater und Großvater vollendet." Das bedeutet: Wenn ein Deutscher ohne seine Eltern in den Islam eintritt und eine Türkin, dessen Vater und Großvater Muslime sind, ohne Erlaubnis ihres Vormunds heiratet, so hat der Vormund das Recht, die Ehe aufzulösen, da der Mann gemäß den Vorschriften der hanafitischen Rechtsschule ihr nicht ebenbürtig ist.
3. Ebenbürtigkeit in der Gottesfurcht (Taqwa)
Sie betrifft die Religiosität der Frau und ihre Rechtschaffenheit, denn der Frevler ist der religiösen, rechtschaffenen Frau nicht ebenbürtig.
4. Ebenbürtigkeit im handwerklichen Gewerbe (Zunft)
Al-Kasani al-Hanafi führt in seinem Werk „Bada'i as-Sana'i" aus: „Al-Qadi erwähnt in der Erläuterung der Zusammenfassung At-Tahawis (Scharh Mukhtasar At-Tahawi), dass das Kriterium der Ebenbürtigkeit im Gewerbe Gültigkeit besitzt, ohne diesbezüglich einen Dissenz zu erwähnen. Somit ist die Ebenbürtigkeit bei gleichartigen Gewerbezweigen gegeben, wie der Schneider (Stoffhändler) mit dem Schneider (bzw. Stoffhändler) und der Weber mit dem Weber. Sie steht auch bei verschiedenartigen Gewerben fest, wenn diese
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Dec 20th 2013, 11:50
Heirat ohne Erlaubnis, gibt es NICHT bei Imam Abu Hanifa r:
Die Regeln für die Selbstverehelichung der Frau in der hanafitischen Rechtsschule:
Islamrechtlich ist es erlaubt, wenn jemand eine der anerkannten islamische Rechtschulen, wie z. B. die hanafitische, nachahmt. Unzulässig und inakzeptabel ist es allerdings, wenn jemand behauptet, eine bestimmte Rechtschule zu befolgen, jedoch die Regeln der Rechtsfrage, wie sie in der Rechtsschule feststehen, nicht einhält.
Dazu zählt die Frage der Selbstverehelichung der Frau ohne die Erlaubnis ihres Vormunds auf Grundlage der hanafitischen Rechtschule. Diese Frage ist in letzter Zeit verstärkt aufgetaucht und zu einer verbreiteten Erscheinung unter den jungen Muslimen in westlichen Ländern geworden.
Leider halten dabei viele Menschen – aus Unwissenheit oder aus persönlicher Neigung heraus – die hanafitische Rechtsmeinung, wie sie in der hanafitischen Rechtschule dargelegt wird, nicht ein. Dies ist eine gefährliche Angelegenheit, die fatale Folgen haben kann. Deswegen haben wir uns zum Verfassen dieses Artikels entschieden, um die Muslime zum Richtigen hinzuleiten, aus Sorge sie könnten in Sündhaftigkeit verfallen.
Bevor wir uns detailliert der Angelegenheit widmen stellen wir klar, dass die richtige Meinung in dieser Frage, die von uns auch adoptiert wird, besagt, dass die Frau sich selbst nicht verehelichen darf und ihre Verehelichung ohne Erlaubnis ihres Vormunds islamrechtlich unzulässig ist. Die in diesem Zusammenhang ergangenen Hadithe sind deutlich, so z. B. der folgende Hadith von Aischa, in dem der Gesandte Allahs sagt:
„Die Ehe jedweder Frau, die ohne Erlaubnis ihres Vormunds ehelicht, ist ungültig, ungültig, ungültig! […]" (Überliefert bei At-Tirmidhiy, Ahmad und Al-Hakim). Und von Abu Huraira wird berichtet, dass er sagte: Es sprach der Gesandte Allahs:
„Eine Frau darf keine Frau verheiraten, und eine Frau darf sich selbst nicht verheiraten." (Überliefert von Ibn Madschah und Ad-Daraqutniy).
Auch wird von Abu Musa berichtet, dass der Gesandte Allahs sagte:
„Keine Eheschließung außer mit einem Vormund." (Von Abu Dawud, Ibn Madschah, At-Tirmidhiy und anderen überliefert). At-Tirmidhiy sagte dazu: „Die Gelehrten unter den Sahaba des Gesandten Allahs handelten in dieser Angelegenheit nach dem Hadith des Propheten, dass eine Eheschließung nur mit einem Vormund erfolgen kann. Dazu gehören Umar Ibn Al-Khattab, Ali Ibn Abi Talib, Abdullah Ibn Abbas, Abu Hurairah und andere. Auch wird von einigen Gelehrten unter den Tabi'un (auf die Sahaba folgende Generation) berichtet, dass sie erklärten: „Keine Eheschließung außer mit einem Vormund." Zu ihnen gehören Sa'id Ibn Al-Musayyab, Al-Hasan Al-Basri, Schuraih, Ibrahim An-Nakh'iy, Umar Ibn Abdulaziz und andere. Auch Sufian Ath-Thauri, Al-Awza'iy, Abdullah Ibn Al-Mubarak, Malik, Asch-Schafi'i, Ahmad und Ishaq sind dieser Meinung."
Abu Hanifa jedoch, möge Allah ihm gnädig sein, widersprach der breiten Masse der Rechtsgelehrten und erlaubte es der geschlechtsreifen, zurechnungsfähigen Frau sich selbst zu verheiraten. Bei ihm besitzt die Frau in der Frage der Heirat die volle Vormundschaftsverfügung über sich selbst. Der Ehevertrag kommt durch ihre Aussage zustande und ist gültig. Die Erlaubnis des Vormunds und sein Wohlwollen, sind für Abu Hanifa wünschenswert, aber nicht verpflichtend.
Obwohl Abu Hanifa es der Frau erlaubt, sich selbst ohne Erlaubnis ihres Vormunds zu verheiraten, hat er für das Recht des Vormunds Vorkehrungen getroffen und die Ebenbürtigkeit (al-Kafa'a) bei der Wahl ihres Ehepartners zur unabdingbaren Voraussetzung erklärt. So gewährte er dem Vormund auch das Einspruchsrecht, sollte die Mitgift ihresgleichen nicht entsprechen.
Bevor wir aber diese Gesetzmäßigkeiten erläutern und im Detail ausführen, wollen wir den Begriff des Vormunds (Waliy) in der hanafitischen Rechtslehre unter Erwähnung einiger damit zusammenhängender Bedingungen darlegen.
Die Vormundschaft (al-Wilaya)
Die Vormundschaft ist die Fähigkeit einen Vertrag gültig durchzuführen. Die Rechtsgelehrten haben die mit der Heirat in Verbindung stehende Vormundschaft in zwei Arten unterteilt: die Zwangsvormundschaft (Wilayatu l-Idschbar) und die erwünschte, frei gewählte Vormundschaft (Wilayatu l-Ikhtiyar, Wilayatu n-Nadb).
Die Zwangsvormundschaft stellt die volle, uneingeschränkte Vormundschaft dar, bei welcher der Vormund in Fragen der Heirat des Minderjährigen und des Unmündigen die volle Entscheidungsgewalt nach eigenem Ermessen hat. Ibn Mawlud Al-Mausiliy Al-Hanafiy sagt in seinem Buch „Al-Ikhtiyar fi Ta'lil al-Mukhtar: „Dem Vormund steht es zu, den Kleinen, die Kleine und die Verrückte zu verehelichen. Ist der Verehelichende der Vater oder Großvater, hat er nach der Geschlechtsreife (des Bevormundeten) kein freies Ermessen mehr."
Die gewählte oder geteilte Vormundschaft (Wilayatu l-Ikhtiyar, Wilayat usch-Scharika) betrifft hingegen die geschlechtsreife, zurechnungsfähige Frau. Hier hat nach Meinung der Gelehrtenmehrheit nicht eine Seite die volle Entscheidungsgewalt, vielmehr wird der Ehevertrag mit Einverständnis beider Seiten, d. h. der Frau und des Vormunds, vollzogen. In diesem Fall teilen sich beide Seiten den Willen und die Entscheidungsbefugnis.
Dieser (zweiten) Art der Vormundschaft stimmen die Hanafiten nicht zu. Sie bezeichnen sie mit dem konventionellen Begriff: „Wilayatu n-Nadb" bzw. „Wilayatu l-Istihbab", d. h. die wünschenswerte, gutgeheißene Vormundschaft. Denn nach ihrer Meinung besitzt die geschlechtsreife, zurechnungsfähige Frau, sei sie Jungfrau oder nicht, die volle Vormundschaft über sich selbst. Sie kann ihre Verehelichung selbst vollziehen, ohne die Erlaubnis oder das Einverständnis des Vormunds zu ihrer Wahl.
Ibn Mawlud Al-Mausiliy Al-Hanafiy sagt in seinem Buch „Al-Ikhtiyar fi Ta'lil al-Mukhtar: „Das ausgesprochene Einverständnis der Frauen ist beim Ehevertrag gültig. Auch wenn die freie, zurechnungsfähige, geschlechtsreife Frau sich selbst verheiratet, ist dies zulässig." Al-Mirghinani Al-Hanafi führt in seinem Werk „al-Hidaya" aus: „Der Ehevertrag der freien, zurechnungsfähigen, geschlechtsreifen Frau wird mit ihrer Zustimmung vollzogen, auch wenn kein Vormund für sie die Eheschließung durchgeführt hat. Dies gilt für Frau und Jungfrau in gleicher Weise, was sowohl von Abu Hanifa als auch von Abu Yusuf berichtet wird. Von Abu Yusuf wird aber auch berichtet, dass der Vertrag nur mit einem Vormund vollzogen werden kann. Und bei Muhammad gilt der Vertrag in diesem Falle als bedingt vollzogen (yan'aqid wuqufan), d. h. der Mangel im Ehevertrag kann mit der (nachträglichen) Erlaubnis des Vormunds aufgehoben werden."
Bei Abu Hanifa steht die Vormundschaft für die Anverwandten väterlicher- (Asabah) und mütterlicherseits (Ulu l-Arham) fest, wobei Abu Yusuf und Muhammad ihm beim Vormundschaftsanspruch der Anverwandten mütterlicherseits widersprachen. So heißt es bei Al-Mirghinani Al-Hanafi in seinem Werk „Al-Hidaya": „Die Vormundschaft liegt bei den Anverwandten väterlicherseits (Asabah) […]. Dies untermauert, wenn auch nicht definitiv, der folgende Hadith des Gesandten Allahs (s.): „Die Eheschließung obliegt den Anverwandten väterlicherseits (Asabat)." Die Reihenfolge der Anverwandten väterlicherseits beim Vormundschaftsanspruch entspricht der Erbschaftsreihenfolge: der näher Verwandte hat vor dem entfernteren das Vorrecht." Als Anverwandter väterlicherseits (Asaba) gilt jeder Verwandte, der mit der Bevormundeten in rein männlicher Linie verwandt ist, wie der Vater oder der Sohn. Mit anderen Worten darf die Verwandtschaftslinie über keine weibliche Person verlaufen.
Beim Vormund gilt die Voraussetzung, dass er die volle Eignung besitzt, d. h. er muss frei, zurechnungsfähig und geschlechtsreif sein. Die Rechtschaffenheit ist bei den Hanafiten hingegen keine Voraussetzung. So führt Al-Kasani al-Hanafi in seinem Werk (Bada'i al-Sana'i) Folgendes aus: „Die Rechtschaffenheit stellt bei den Gelehrten unserer Rechtschule keine Bedingung für die Feststellung der Vormundschaft dar. So kann der Frevler seinen unmündigen Sohn oder Tochter verheiraten. […]. Hier kann die Allgemeingültigkeit der Aussage des Erhabenen: „Und verehelicht die Unverheirateten unter euch!", und ebenso die Aussage des Gesandten (s.): „Verehelicht eure Töchter mit Ebenbürtigen!" als nicht definitive Bestätigung herangezogen werden. Auch der Konsens der Umma (Idschma' al-Umma) spricht dafür: So haben sämtliche Menschen, Allgemeinheit und Elite, und zwar seit der Zeit des Gesandten Allahs bis heute ihre Töchter verheiratet, ohne dass es irgendjemand angeprangert hätte. Dies gilt insbesondere für Wüstenaraber, Kurden und Türken. Denn bei der hier angesprochenen Vormundschaft geht es um die Fähigkeit zur eingehenden Betrachtung, die ja durch Frevelhaftigkeit nicht beeinträchtigt wird. Ebenso wird das diesbezügliche Motiv, nämlich Mitgefühl, durch Frevelhaftigkeit nicht beeinträchtigt. Gleiches gilt für die Erbschaft, die davon ebenfalls nicht beeinträchtigt wird. Demzufolge beeinträchtigt Frevelhaftigkeit die Vormundschaft ebenso wenig wie Rechtschaffenheit. Auch ist ein Frevler geeignet Vormund über sich selbst zu sein, somit kann er auch die Vormundschaft über andere Personen übernehmen. Aus diesen Gründen erkennen wir seine Zeugenschaft an […]."
Die Ebenbürtigkeit (Al-Kafa'a)
Ebenbürtigkeit (Al-Kafa'a) bedeutet, dass der Ehemann der Ehefrau gleichwertig ist. Mit anderen Worten muss er ihr in bestimmten Dingen, die im Falle ihrer Nichteinhaltung zu einem makelhaften Eheleben führen, gleichgestellt sein. Abd Al-Wahhab Al-Hanafi definierte sie in seinem Werk (Ahkam al-Ahwal asch-Schachsiyya) mit folgenden Worten: „Ebenbürtigkeit bedeutet islamrechtlich, dass der Ehemann der Ehefrau gleichrangig ist, sodass die Frau und ihre Angehörigen durch diese eheliche Verbindung nach der allgemeinen Konvention keiner Beschämung ausgesetzt sind."
Die Ebenbürtigkeit ist bei den Hanafiten eine rechtsgültige Voraussetzung und stellt einen Anspruch des Vormunds dar. So hat er das Recht, den Ehevertrag zu annullieren, wenn die Frau jemanden heiratet, der ihr nicht ebenbürtig ist. Abd Al-Ghani al-Maidani al-Hanafi führt im Buch „al-Lubab Scharh al-Kitab" dazu aus: „Die Ebenbürtigkeit bei der Eheschließung ist eine rechtsgültige Voraussetzung. Wenn die Frau jemanden heiratet, der ihr nicht ebenbürtig ist, haben ihre Vormunde das Recht, die Ehe aufzulösen." Und Al-Mirghinani al-Hanafi erklärt in seinem Werk „Al-Hidaya": „Die Ebenbürtigkeit bei der Eheschließung ist rechtsgültig. So sagt der Gesandte Allahs (s.): „Nur die Vormunde dürfen Frauen verehelichen. Auch dürfen sie nur mit Ebenbürtigen verehelicht werden." Zudem harmonisieren normalerweise die Interessen Ebenbürtiger miteinander, denn die Hochgestellte lehnt es ab, von einem Niedriggestellten zu empfangen. Deswegen muss die Ebenbürtigkeit berücksichtigt werden. Für den Ehemann ist die Ebenbürtigkeit der Frau jedoch keine Voraussetzung, denn der Ehemann ist Spender, also stört ihn die Niedrigkeit der Empfangenden nicht. Verheiratet sich die Frau selbst mit jemandem, der ihr nicht ebenbürtig ist, so haben die Vormunde das Recht, die Ehe aufzulösen, um den Schaden der Schmach von sich abzuwenden."
Ibn Maulud al-Mausili al-Hanafi führt im Buch „al-Ikhtiyar li ta'lil al-Mukhtar" Folgendes aus: „Wenn die Frau einen Nichtebenbürtigen heiratet, hat der Vormund das Recht, die Ehe aufzulösen." Somit steht die Bedingung der Ebenbürtigkeit in der hanafitischen Rechtslehre fest. Sie stellt den Anspruch des Vormunds dar und gilt nur für den Ehemann. Das heißt, es wird die Gleichwertigkeit des Ehemanns für die Ehefrau festgestellt, nicht aber der Ehefrau für den Ehemann. Im Buch „Bada'i al-Sana'i" sagt Al-Kasani al-Hanafi: „Die Ebenbürtigkeit ist bei der Eheschließung ein relevanter Anspruch der Frauen und nicht der Männer. D. h. die Männer müssen den Frauen ebenbürtig sein, nicht die Frauen den Männern. Denn die Texte erwähnen spezifisch die Ebenbürtigkeit der Männer gegenüber den Frauen."
Die hanafitischen Gelehrten haben sechs Dinge angeführt, bei denen Ebenbürtigkeit für die Eheschließung gefordert wird. So heißt es bei Ibn Maulud Al-Mausili al-Hanafi im Werk „Al-Ikhtiyar li ta'lil al-Mukhtar": „Die Ebenbürtigkeit bei der Eheschließung gilt bezüglich der Herkunft, des Glaubens, der Gottesfurcht, des Gewerbes (bzw. der Zunft), der Freiheit und des Vermögens." Diese Dinge wollen wir nun etwas detailliert darlegen:
1. Die Ebenbürtigkeit in der Herkunft:
Die Imame der hanafitischen Rechtsschule stimmen darin überein, dass das Kriterium der Herkunft bzw. Abstammung (An-Nasab) bei den Arabern Gültigkeit hat. Ein Mann mit niedriger Herkunft ist ihrer Meinung nach einer Frau mit erhabener Herkunft nicht ebenbürtig und somit zur Heirat für sie nicht geeignet. Sie stimmen weiter überein, dass ein Nichtaraber einer Araberin nicht ebenbürtig ist, es sei denn, er ist ein Gelehrter. Denn die Würde des Wissens steht bei ihnen über der Würde der Herkunft.
Bei Nichtarabern hat das Kriterium der Herkunft allerdings keine Gültigkeit, weil von ihnen nicht bekannt ist, dass sie sich mit ihrer Herkunft in gleicher Weise rühmen wie die Araber. Einige Gelehrte haben dem jedoch widersprochen, weil sich auch manche Nichtaraber mit ihrer Herkunft rühmen. Deswegen erklärten sie das Kriterium der Herkunft auch bei ihnen für gültig.
2. Die Ebenbürtigkeit im Glauben (im Islam)
Diese Bedingung gilt nur für Nichtaraber und nicht für Araber, denn die Araber haben sich damit begnügt, sich mit ihrer Herkunft zu rühmen und nicht mit dem Islam ihrer Ahnen. Al-Mirghinani al-Hanafi führt im Buch „Al-Hidaya" aus: „Was Untergebene (Mawali, auch eine Bezeichnung für Nichtaraber) betrifft, so erfüllen sie das Gebot der Ebenbürtigkeit, wenn Vater, Großvater oder mehr unter den Ahnen Muslime sind. D. h. wer selbst in den Islam eingetreten ist oder nur den Vater als Muslim vorweisen kann, ist nicht demjenigen ebenbürtig, dessen Vater und Großvater Muslime sind, denn die Herkunft ist mit Vater und Großvater vollendet." Das bedeutet: Wenn ein Deutscher ohne seine Eltern in den Islam eintritt und eine Türkin, dessen Vater und Großvater Muslime sind, ohne Erlaubnis ihres Vormunds heiratet, so hat der Vormund das Recht, die Ehe aufzulösen, da der Mann gemäß den Vorschriften der hanafitischen Rechtsschule ihr nicht ebenbürtig ist.
3. Ebenbürtigkeit in der Gottesfurcht (Taqwa)
Sie betrifft die Religiosität der Frau und ihre Rechtschaffenheit, denn der Frevler ist der religiösen, rechtschaffenen Frau nicht ebenbürtig.
4. Ebenbürtigkeit im handwerklichen Gewerbe (Zunft)
Al-Kasani al-Hanafi führt in seinem Werk „Bada'i as-Sana'i" aus: „Al-Qadi erwähnt in der Erläuterung der Zusammenfassung At-Tahawis (Scharh Mukhtasar At-Tahawi), dass das Kriterium der Ebenbürtigkeit im Gewerbe Gültigkeit besitzt, ohne diesbezüglich einen Dissenz zu erwähnen. Somit ist die Ebenbürtigkeit bei gleichartigen Gewerbezweigen gegeben, wie der Schneider (Stoffhändler) mit dem Schneider (bzw. Stoffhändler) und der Weber mit dem Weber. Sie steht auch bei verschiedenartigen Gewerben fest, wenn diese
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Spannung steigt... morgen ist es endlich soweit!
JAHRESKONFERENZ 2013
Sams...
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Samstag, 21.12.2013 | Palexpo Genf | 13 Uhr | www.2013.izrs.ch
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Ich wünsche euch allen einen gesegneten Freitag :)
-aslı
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Faheim.
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Beautiful afg. Girl <3
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Beautiful afg. Girl ♥
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„Möge aus euch eine Gemeinschaft hervorgehen, die zum Guten aufruft, das gebiete...
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Dec 20th 2013, 11:55
„Möge aus euch eine Gemeinschaft hervorgehen, die zum Guten aufruft, das gebietet, was rechtens ist, und das Unrecht anprangert. Und dies sind wahrlich die Erfolgreichen."
(3; 104) - (A.S)
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(Untitled)
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Dec 20th 2013, 11:56
Chronik-Fotos
#RNN_DE | #Syrien | #Vereinte_Nationen| #Assad_lässt_Menschen_verschwinden |
Menschen #verschwinden, werden #gefoltert und #misshandelt:
Die #Vereinten_Nationen werfen der #syrischen_Regierung eine #Terrorkampagne gegen die Bevölkerung vor.
Eine von den #Vereinten_Nationen eingesetzte #Untersuchungskommission hat der Regierung in Syrien vorgeworfen, systematisch Menschen verschwinden zu lassen und mit dieser Kriegstaktik bewusst ein #Klima_der_Angst in der Bevölkerung zu schaffen. Die gewaltsame Taktik sei "Teil einer breitangelegten #Terrorkampagne gegen die #Zivilbevölkerung", heißt es in einem Bericht der Unabhängigen Internationalen Untersuchungskommission. Es weise vieles darauf hin, dass dies "ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit" darstelle.
Reguläre #Sicherheitskräfte und regierungstreue Milizen ließen seit Beginn der #Proteste gegen Diktator #Baschar_al_Assad im März 2011 immer wieder gezielt #Oppositionelle verschwinden, heißt es in dem Bericht. Viele Familien wüssten nicht, ob ihre Angehörigen in Haft oder bereits tot seien. Die #Opfer müssten #Folter und #Misshandlungen erdulden. Bis Anfang 2012 seien vor allem Männer zwischen 16 und 40 Jahren bei #Demonstrationen verschleppt worden, seitdem habe sich die Zielgruppe aber erweitert, schreibt die Kommission.
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su an anket yapsan türkiyede,sanirim halk vatikani cemaatten daha dürüst bulur
http://www.facebook.com/Islamwissenschaft/posts/580962171982458
Dec 20th 2013, 11:30
su an anket yapsan türkiyede,sanirim halk vatikani cemaatten daha dürüst bulur
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...
http://www.facebook.com/Hussainlau/posts/267296283417472
Dec 20th 2013, 11:11
...
Salafisten in Pforzheim: Pierre Vogel will im Januar predigen - Baden-Württemberg - Stuttgarter...
m.stuttgarter-nachrichten.de
Salafisten in PforzheimPierre Vogel will im Januar predigenvon SIR/dpa20.12.2013Pierre Vogel, der populärste Wanderprediger der ultrakonservativen Salafisten, will am 18. Januar in Pforzheim predigen. Die Salafisten stehen unter Beobachtung des Verfassungsschutzes.Der salafistische Prediger Pierre V...
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Dec 20th 2013, 10:57
Chronik-Fotos
97 STK'dan hükümete tam destek bildirisi
Aralarında cemaat, vakıf ve iş dünyasının bulunduğu 97 STK'dan dershane tartışmaları ile AK Parti'ye haksızlık yapıldığını vurgulayan bir bildiri yayınladılar.
Türkiye'nin önde gelen dini cemaat, vakıf ve dernekleri dershane gündemiyle başlayan tartışmalarda AK Parti Hükumetlerinin hedef gösterilmesine, karşı bildiri ile tepki gösterdi. Aralarında İsmailağa, Menzil, Erenköy cemaatleri ile Akabe Vakfı ve Safa Vakfı gibi önemli referans merkezlerinin yanı sıra ASKON, ÖNDER ve İHH gibi STK'ların da imza attığı bildiri gazetelerde ilan olarak yayınlandı.
Türkiye'nin en önemli Sivil Toplum Kuruluşları (STK), dershane gündemiyle başlayan tartışmalarda 11 yıllık AK Parti iktidarına haksızlık yapıldığının vurgulandığı ortak bir bildiri yayınladı. Anadolu Platformu adı altında birçok dini cemaat, vakıf ve derneğin imza koyduğu bildiride, bir grubun kaygı ve menfaatlerinin demokrasi mücadelesinin önüne geçmemesi istendi. 28 Şubat postmodern darbe süreci işaret edilerek 'Bin Yıl Sürecek Denmişti...' başlığının atıldığı bildiride şu ifadelere yer verildi: 'Milleti için başarıyla hak mücadelesi verenlere karşı haksızlık yapılmamalı, yeni vesayetler tesis edilmemeli; Şahsi, zümrevi kaygılar ve menfaatler milletin ülkenin ve demokrasi mücadelesinin önüne geçilmemelidir.'
STK'LARDAN TAM DESTEK
İlana destek veren 97 Sivil Toplum Kuruluşu'nun arasında; İsmailağa Cemaati, Menzil Cemaati, Erenköy Cemaati, Akabe Vakfı, Hüdayi Vakfı, Safa Vakfı, Sami Efendi Vakfı ve Barla Platformu gibi referans kuruluşların yanı sıra İHH, Yardımeli, Verenel, Türkiye Beyazay Derneği, Deniz Feneri gibi yardım kuruluşları da yer aldı. MÜSİAD, ASKON, TÜMSİAD gibi sanayici ve işadamları dernekleriyle birlikte, Bilim ve Sanat Vakfı, İlim Yayma Cemiyeti, Türkiye Yazarlar Birliği, ÖNDER, Ensar Vakfı ile Akademi gibi eğitim kurumları da bildiriye destek verdi.
HAKKI TESLİM AHDE VEFADIR
İlanda 11 yıldır başarıyla hizmet eden hükümetin destekçi ve duacı olunduğu ifade edildi. Yapılanlara karşı ahde vefa göstermek gerektiği ifade edilen ilanda şunlar ifade edildi: 'Biz aşağıda imzası olanlar milli iradenin gücüne yürekten inanıyor; her meselenin milletin arzusu istikametinde meşruiyet dairesinde çözümünü savunuyoruz. Türkiye'nin her meselesi kendi mecrasında tartışılmalı garimeşru zeminlere çekilmemelidir. Milletiçin başarıyla hak mücadelesi verenlere karşı haksızlık yapılmamalı yeni vesayet tesis edilmemeli; Şahsi zümrevi kaygılar ve menfaatler milletin, ülkenin ve demokrasi mücadelesinin önüne geçmemelidir. Bin yıl sürmesi beklenen projei 11 yıldır sabır ve metanetle boşa çıkaranlara şükranlarımızı ifad ediyor, bu mücadelenin şahidi olduğumuz kadar, gelecekte de destekçisi ve duacısı olacağımızı ilan ediyoruz'
İLANI BÜYÜK GÖRMEK İÇİN TIKLAYIN >>> http://bit.ly/1cckLeN
BİLDİRİDE İMZASI OLAN VAKIF VE DERNEKLER;
ABV eğitim ve kültür vakfı
Ahi vakfı
AKABE kültür ve eğitim vakfı
Akademi lisans ve ilmi araştırma vakfı
AKDAV eğitim vakfı
Anadolu eğitim platformu
Artbinliler vakfı
ASDER vakfı
ASKON işadamları derneği
AYDER vakfı
Hüdayi vakfı
Babı-ı Alem
Barla Platformu
Beyoğlu Eğitim ve kültür vakfı
Bilim ve Sanat vakfı
Bilişim Teknolojileri derneği
Birlik vakfı
Boğaziçi vakfı
Bura vakfı
Burak eğitim ve kültür derneği
Bülbülzade eğitim sağlık ve dayanışma vakfı
Büyük Selçuklular kültür ve eğitim vakfı
İhannüma vakfı
Dayanışma vakfı
Deniz Feneri Derneği
Divan Araştırma ve Eğitim derneği
EBSAD vakfı
Ebu İshak Kültür ve Hizmet vakfı
Eğitim politikaları derneği
Erzurum kültür ve eğitim vakfı
Emin eğitim ve kültür sanat derneği
Ensar vakfı
Genç siyasetçiler ve girişimciler derneği
Gürcistan dostluk derneği
Hak-iş
Hayrat vakfı
HEY-DER
İGEDER
İHH İnsani yardım vakfı
İhlas Vakfı
İlim irfan derneği
İlim yayma cemiyeti
İlim yayma vakfı
İmdat vakfı
İnsanlığa Hizmet vakfı
İslam dünyası STK'ları vakfı
İsmailağa camii ilim ve hizmet vakfı
İstanbul ilim ve kültür vakfı
İstanbul stratejik düşünve ve araştırma merkezi
İstanbul vefa vakfı
İstanbul Tokat derneği federasyonu
Kadın ve demekrosi derneği
Kasımpaşalı Kemal efendi vakfı
Klasik Türk sanatları vakfı
Mavi haliç gençlik ve spor kulübü derneği
Medeniyet gençliği vakfı
Memur-sen
Merkez Selçuklu hizmet ve eğitim vakfı
Merve Vakfı
Milli Türk talebe birliği
Muradiye kültür vakfı
MUSİAD
Nur ilim ve eğitim vakfı
Osmanlı Araştırma vakfı
Önder Vakfı
Reyhan Kültür Vakfı
Konya Ribat Eğitim Vakfı
Sadakataşı Derneği
Safa Vakfı
Sami Efendi Vakfı
Sivil Daynışma Platformu
Semerkand
Sıcak Yuva Vakfı
Sim Vakfı
Siyasal Vakfı
TDED Vakfı
Türkiye Gönüllüler Teşekkür Vakfı
Türkiye HabiyazTetriztane Yardım Edenler Derneği Federasyonu
Türkiye İmam Hatipler Vakfı
TİYEM-DER Vakfı
Türkiye Gençler Cemiyeti
TÜMSİAD Vakfı
Türkiye Beyazay Derneği
Türkiye Yazarlar Birliği
Türkistanlılar Vakfı
UTESAV Vakfı
Verenel Derneği
Yardım Eli vakfı
Yiğit Başı vakfı
İstanbul Eğitim vakfı
TÜRGEV
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MJK (Muslimische Jugend Kehl)s Facebook-Pinnwand
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Organisation des Vortrags von Abu jibriel heute um 17:30 .
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Organisation des Vortrags von Abu jibriel heute um 17:30 .
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Die Syrische Revolution 2011 الثورة السورية - ألمانياs Facebook-Pinnwand
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Abu Fadhl al-Abbas, Shiite militant group, opened fire Wednesday on civilians wh...
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Dec 20th 2013, 11:32
Abu Fadhl al-Abbas, Shiite militant group, opened fire Wednesday on civilians who were fleeing Eastern Ghouta to Beit Sahm, south Damascus, killing at least 30 people, local activists said.
The small town mediation committee was preparing to rescue tens of families through enabling them to enter Beit sahm, which hosts 16,000 refugees, mostly from the occupied Golan Heights. But forces loyal to Bashar al-Assad, backed with the Iraqi militants opened fire when the families were crossing the checkpoint.
Shiite Militants kill 30 people near Damascus SYRIA NEWS | ZAMAN ALWSL #syria
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Shiite Militants kill 30 people near Damascus
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Ziad Rahbani, ein libanesischer Komponist, der nun Assad und seine Armee für di...
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Dec 20th 2013, 11:08
Ziad Rahbani, ein libanesischer Komponist, der nun Assad und seine Armee für die Tötung des syrischen Volkes lobt, hat einst (in diesem Video) die assadsche Armee, die im Libanon Verbrechen beging, als Verbrecher bezeichnet
زياد الرحباني بارك أمس أفعال الأسد. لكنه نسي ما قاله عن جيش الأسد عندما دخل لبنان. اسمعوه!
http://youtu.be/YS0hyPE7W7U
http://en.wikipedia.org/wiki/Ziad_Rahbani
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Dec 20th 2013, 11:15
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Keine nichttödlichen Waffen mehr
هكذا وقد أوقفت امريكيا المساعدات غير الفتاك...
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Dec 20th 2013, 11:26
Keine nichttödlichen Waffen mehr
هكذا وقد أوقفت امريكيا المساعدات غير الفتاكه
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